// 01.11.2020

Empfehlungen zu Regelungen in Zeiten der COVID-19-Pandemie

Empfehlungen zu Regelungen in Zeiten der COVID-19-Pandemie für die saarländischen Krankenhäuser mit Geburtshilfeabteilungen:

  1. In allen Kliniken muss genügend persönliche Schutzkleidung für Hebammen und weiteres Personal der geburtshilflichen Abteilungen zur Verfügung stehen.

Zum Schutze des Personals, als auch der Patient*innen und ihren Familien, ist es unabdingbar, dass das gesamte geburtshilfliche Personal Zugang zu passender Schutzausrüstung (einfache Masken, FFP2, Schutzkittel, Schutzbrillen, Handschuhen, etc.) hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Materialien in unterschiedlichen Größen zur Verfügung stehen. Es gibt derzeit einige Hebammen in saarländischen Kliniken, die keine COVID-19-Patient*in begleiten könnten, weil es keine passenden Schutzkittel/Overalls für sie in der Klinik gibt.

  1. In jeder geburtshilflichen Abteilung muss es schriftlich festgelegte Standards zum Umgang mit Patient*innen mit unklarem Coronastatus/ mit Erkältungssymptomen/mit bekannt positivem COVID-19-Status geben.

Diese müssen dem Personal so kommuniziert werden, dass sichergestellt ist, dass alle Personen den Standard kennen und umsetzen können. Zu empfehlen ist das Bestimmen eines Kreißsaalraumes, der im Bedarfsfall genutzt wird. Dieser sollte, wenn möglich, Fenster zum Lüften und ein eigenes Bad/WC für die Patient*in bieten. Außerdem sollte zu jeder Zeit ein Rollwagen oder ähnliches vorbereitet sein, auf dem sich alle Materialien, die für eine Geburt einer COVID-19-Patient*in nötig sind, befinden( z.B. Schutzkleidung, Handschuhe, Geburtsbesteck, Nabelklemme, etc), um das Öffnen von Schränken in dem Kreißsaalraum, sowie das Aus- und Eintreten auf ein Minimum zu beschränken. In jeder Abteilung sollte mindestens ein ausgedrucktes Exemplar des Standards gut zugänglich für das Personal aufgehängt/ausgelegt werden, sodass er im Bedarfsfall sofort zum Nachlesen zur Verfügung ist.

  1. Alle Hebammen sollten regelmäßige Tests auf COVID-19 erhalten ohne dass es hierfür eines Kontaktes o.ä. bedarf. Dies gilt für angestellte, als auch freiberufliche Hebammen, die in einem Krankenhaus tätig sind.

 

Bisher wurden, unseres Kenntnisstandes nach, in keinem saarländischen Krankenhaus Hebammen routinemäßig getestet. Viele Infektionen laufen asymptomatisch, sodass nicht auszuschließen ist, dass es Hebammen gibt, die zu Übertrager*innen werden können. In der Regel arbeiteten die Hebammen in den letzten Wochen mit einfachem Mundschutz, somit ist das Risiko der Übertragung zwar gesenkt, aber nicht ausgeschlossen. Um eine Verbreitung innerhalb eines Krankenhauses zu vermeiden, empfehlen wir, das Personal in regelmäßigen Abständen routinemäßig zu testen. Außerdem sollte eine Testung erfolgen, bevor Personal nach Erkältungssymptomen wieder zur Arbeit erscheint.

  1. Hebammen, die Kontakt zu COVID-19-Patient*innen hatten, sollten im Anschluss schnellstmöglich getestet werden. Dies muss auch geschehen, wenn die Hebamme durch einfache Mund-Nasen-Bedeckung geschützt war.

In der Praxis gab es in den letzten Wochen mehrfach Schwierigkeiten diesbezüglich. Teilweise wurden Tests verweigert mit der Begründung, dass die Hebamme einen einfachen Mund-Nasen-Schutz getragen habe beim Kontakt. In einem anderen Fall gab es Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit der Gesundheitsämter, sodass sich die Testung um einige Tage verzögerte und auch die Quarantäneanordnung nicht direkt erfolgte. So entstand der Hebamme neben der Verunsicherung auch ein größerer Verdienstausfall.

  1. Bei hohem Infektionsgeschehen, z.B. Inzidenz >50 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner in 7 Tagen, müssen alle Hebammen bei Tätigkeiten an und mit der Patient*in, die nicht mit Abstand möglich sind, z.B. bei Palpation des Bauches oder Geburt, eine FFP2-Maske tragen.

Dies ist nötig um eine höchstmögliche Sicherheit für Personal und Patient*in zu Zeiten eines hohen Infektionsgeschehen zu bieten.

  1. Antigen-Schnelltests sollten bei allen Patient*innen mit unklarem Corona-Status bei Klinikaufnahme durchgeführt werden

Bei Patient*innen, die ohne aktuelles Coronatestergebnis aufgenommen bzw. behandelt werden, muss bis zum negativen Testergebnis so gehandelt werden, als wären sie positiv getestet. Da der Zeitpunkt der Aufnahme der Gebärenden in der Regel nicht planbar ist und so in den meisten Fällen kein aktueller COVID-19-Abstrich vorliegt, empfehlen wir bei allen Aufnahmen, neben der PCR-Testung einen Schnelltest durchzuführen.

  1. Die hygienische Aufbereitung der Räume nach Nutzung durch eine COVID-19-Patient*in muss durch dafür ausgebildetes Fachpersonal und nicht durch die Hebamme erfolgen.

Dies gilt auch für die Aufbereitung von Kreißbetten, Gebärhocker und anderen Flächen. Dieser Service muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Eine professionelle Aufbereitung, Desinfektion sowie Reinigungsarbeiten gehören nicht zu den Tätigkeiten der Hebammen. Derzeit wird dies trotzdem oft von Hebammen übernommen. Dies bindet personelle Ressourcen, die für die Patient*innen zur Verfügung stehen sollten und es kann mangels spezieller Ausbildung keine Qualität bzw. richtige Durchführung gewährleistet werden.

  1. COVID-Abstriche dürfen nur dann von Hebammen entnommen werden, wenn diese eine Einweisung durch Fachpersonal erhalten haben.

Prinzipiell gehört die Entnahme von Nasen-Rachen-Abstriche nicht zu den Hebammentätigkeiten. Dennoch wird dies derzeit von allen Hebammen in saarländischen Kliniken erwartet. Nur in wenigen Fällen haben die Hebammen hierzu eine ordentliche Einweisung durch Laborpersonal bekommen. Dies muss für jede Person, die Abstriche entnehmen soll, gewährleistet werden bevor die Entnahmen erfolgen.

  1. Es muss saarlandweit einheitliche Regelungen zur Begleitperson während der Geburt, Familienzimmer und Besuchen in den Tagen nach der Geburt geben.

Es entstehen große Verunsicherungen bei den Schwangeren und ihren Familien durch die Tatsache, dass es derzeit unterschiedliche Regelungen in den Krankenhäusern gibt bezüglich Besuche, Familienzimmer und Begleitungen während der Geburt. So darf eine Begleitperson zur Geburt, zum Beispiel der*die Partner*in, in der einen Klinik ab Beginn geburtsrelevanter Wehentätigkeit mit in den Kreißsaal und in anderen Kliniken erst ab einer Muttermundseröffnung von 8 cm. Wir empfehlen die Begleitperson unter Geburt zuzulassen, sobald die Gebärende dies wünscht.

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